Rechtsanwältin

Anette U. Ludwig

Frankfurt am Main

Fachanwältin für Sozialrecht und Steuerrecht



Tätigkeitsschwerpunkte: Familienrecht, Arbeitsrecht und Insolvenzrecht.

Familienrecht: Scheidung, Kindesunterhalt, Sorgerecht und Umgangsregelung, Verfahrenskostenhilfe.

Sozialrecht: Außergerichtliche und gerichtliche Vertretung. Ich berate Sie bei Problemen mit den Behörden der Arbeitsverwaltung, den Rentenversicherungsträgern, der Krankenkasse und vergleichbaren Einrichtungen und vertrete Sie im Widerspruchsverfahren sowie vor den Gerichten.

Arbeitsrecht: Arbeitnehmer, Kündigungen, Kündigungsschutzgesetz, Lohnzahlungsansprüche.

Insolvenzrecht: Außergerichtliche Schuldenbereinigung, P-Konto-Bescheinigung, Zwangsvollstreckungsrecht, Antragstellung.

Steuerrecht: Strafverfahren und Einspruchsverfahren.

Zur Person: Rechtsanwältin Anette U. Ludwig ist Mitglied im Frankfurter Anwaltsverein, im Bund der katholischen Rechtsanwälte und im Berufsverband des KKV sowie des Caritasverbandes Frankfurt e.V.

Beratungshilfe (BerH)

Rechtsberatung für Bürger mit geringem Einkommen

Ich berate und vertrete Sie nach den Vorschriften des Beratungs­hilfe­gesetzes in allen Rechtsgebieten. In Strafsachen beschränkt sich die Beratungshilfe auf die Erteilung eines mündlichen Rates, in anderen Fällen kann der gesamte erforderlich werdende Schriftverkehr übernommen werden. Für die Beratung müssen Sie lediglich die Schutzgebühr von 15,00 € entrichten, die in Härtefällen erlassen werden kann.

Einen Anspruch auf Beratungshilfe (§ 1 Beratungshilfegesetz) haben Sie zunächst nur dann, wenn Ihnen im Falle eines Prozesses nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung Prozesskostenhilfe ohne Raten zu bewilligen wäre.

Dies ist (Stand 01.01.2015) dann der Fall, wenn von Ihren Einkünften (Arbeitsentgelt jedoch vorab um 210,00 € gekürzt) nach Abzug von Warmmiete, Steuern, Vorsorgeaufwendungen (wie zB. angemessene Versicherungsbeiträge), Schuldentilgungen und Werbungskosten (zB. Kosten der Fahrt zum Arbeitsplatz) nicht mehr verbleiben als monatlich 462,00 €, falls Sie alleinstehend sind. Sind Sie verheiratet, verdoppelt sich der Betrag auf 924,00 €, für jede weitere unterhaltsberechtigte Person in Ihrem Haushalt erhöht er sich um 370,00 € (Erwachsene) bzw. 349,00 € (15-18 Jahre) bzw. 306,00 € (7-14 Jahre) bzw. 268,00 € (0-6 Jahre); Einkommen dieser Personen ist abzuziehen. Einfacher: Ergibt dieser Online - PKH-Rechner, dass Ihnen ratenfreie Prozesskostenhilfe zusteht, erhalten Sie Beratungshilfe.

Sind Sie arbeitslos oder beziehen Sie laufende Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozial­gesetzbuch, ist diese Voraussetzung im Regelfall erfüllt. Seit einer Entscheidung des OLG Hamm vom 15.03.2010, 6 WF 449/09, wird auch der Partner einer Bedarfsgemeinschaft wie ein Ehegatte einkommensmindernd berücksichtigt.

Offenbar aus dem Gesichtspunkt der Kosteneinsparung wird in jüngster Zeit die weitere Voraussetzung des Anspruchs auf Beratungshilfe zusehends restriktiver angewandt, wonach nämlich Beratungshilfe nur zu bewilligen ist, wenn "nicht andere Möglichkeiten für eine Hilfe zur Verfügung stehen, deren Inanspruch­nahme dem Rechtsuchenden zuzumuten ist". Der Gesetzgeber hatte, das ergibt sich aus zahlreichen staatlichen Infoblättern zur Beratungshilfe, hier nur an Rechtsschutz­versicherungen oder Gewerkschaften gedacht. Heute erwartet man von Ihnen, dass zunächst Sie selbst versuchen, Ihr Problem zu lösen. Erstaunlicherweise wird Ihnen dabei auch nahe gelegt, dass Sie Rechtsrat einholen sollen gerade bei der Behörde, gegen deren Entscheidung Sie angehen wollen. Dies geht zurück auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12.07.2007. Immerhin:

"Zwar kann es für den Recht suchenden Bürger im Einzelfall unzumutbar sein, um Beratung gerade bei der Behörde nachsuchen zu müssen, gegen die er in der fraglichen Angelegenheit argumentieren muss. Doch gilt dies im Regelfall nicht für eine erstmalige Nachfrage." (aaO., Rn. 11)

Dass man z.B. Jobcenter häufig weder telefonisch noch durch Vorsprache erreichen kann, interessiert hierbei nicht, auch nicht die Gefahr, daß Sie durch ein ungeschicktes Schreiben einen noch anfechtbaren Vertrag erst wirksam werden lassen, etwa bei Internet-Verträgen. Unberücksichtigt bleibt weiter, daß viele Bürger im Umgang mit Behörden nicht vertraut sind oder sich sogar davor fürchten.

Mit seiner Entscheidung vom 11.05.2009 (1 BvR 1517/08) hat das Bundesverfassungsgericht diese Rechtsprechung wieder eingeschränkt:

"Die vom Amtsgericht befürwortete Auslegung des Beratungshilfegesetzes, dass es einem Rechtsuchenden zumutbar sei, selbst kostenlos Widerspruch einzulegen und dabei die Beratung derjenigen Behörde in Anspruch zu nehmen, die zuvor den Ausgangsverwaltungsakt erlassen hatte, wird den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht gerecht." (a.a.O, Rn. 26)

Was daraus wird, bleibt abzuwarten.

Für den jetzt häufigen Fall der Filesharing-Abmahnungen entschied das Bundes­verfassungsgericht (1 BvR 3151/10) am 30.05.2011, daß allenfalls noch für die Abwehr der ersten Abmahnung Beratungshilfe zu bewilligen sei. Danach sei der Bürger schlau genug, sich gegen auch völlig andere Abmahnungen der weiteren 10 Abmahnkanzleien selbst zu wehren.

Das Risiko der Ablehnung der Beratungshilfebewilligung mangels ausreichender eigener Bemühungen mit der Folge, dass Sie Ihren Anwalt selbst zahlen müssen, können Sie nur dadurch vermeiden, dass Sie sich, bevor Sie einen Anwalt beauftragen, vom Gericht einen Berechtigungsschein erteilen lassen. Dies erspart Ihnen zugleich das Anfertigen zahlloser Kopien, da Sie die Originalnachweise für Ihre Belastungen vorlegen (und wieder mitnehmen) können.

Letztlich darf die beabsichtigte Wahrnehmung der Rechte nicht mutwillig sein. Sie werden verglichen mit einem Rechtssuchenden, der auf eigene Kosten Rat einholt. Hieran scheitert die Beratungshilfebewilligung normalerweise nicht.

Ihr gesetzlicher Anspruch auf Beratungshilfe richtet sich gegen den Staat und nicht gegen mich. Ich bin zur Beratung nur verpflichtet, wenn die Voraussetzungen Ihrer Berechtigung zweifelsfrei und dem Gericht (einschließlich aller Belege) nachweisbar vorliegen, was namentlich bei der Frage, ob Sie sich zuvor selbst ausreichend um Problemlösung bemüht haben, immer unvorhersehbarer wird. Der früher übliche Weg direkt zum Anwalt ist daher heute nicht mehr ratsam, zuerst sollte ein Berechtigungsschein beantragt werden.

Den Berechtigungsschein erhalten Sie jeweils werktags 8:00-12:00 Uhr, außer mittwochs ist geschlossen, gegen Vorlage der erforderlichen Nachweise bei der Rechtsantragsstelle des für Ihren Wohnort zuständigen Amtsgerichts.
Den amtlichen Antragsvordruck für die Bewilligung der Beratungshilfe samt Ausfüllhinweisen, finden Sie auf der Homepage des Amtsgerichts Frankfurt am Main.



Impressum:

Kontaktaufnahme:

Rechtsanwältin A. Ludwig

Wolfsgangstraße 119

60322 Frankfurt am Main

Tel.: 069-299.229.816

Fax: 069 – 299 229 826



Zulassung

Rechtsanwältin Anette Ludwig ist in der Bundesrepublik Deutschland als Rechtsanwältin zugelassen und gehört der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main an. Berufsrechtliche Regelungen sind



BRAO - Bundesrechtsanwaltsordnung (Link)

BORA – Berufsordnung für Rechtsanwälte (Link)

FAO - Fachanwaltsordnung (Link)

RVG - Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte

Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland



Steuer-Identifikationsnummer: 014 84109146



Gesetzliche Berufsbezeichnung

Die gesetzliche Berufsbezeichnung Rechtsanwalt wurde in der Bundesrepublik Deutschland verliehen.

Haftpflichtversicherung Allianz Versicherungs AG, Königinstr. 28, 80802 München

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